Ratgeber: Vor dem Tod

Ratgeber: Vor dem Tod

Idealerweise wird in den guten Zeiten bereits für schlechte Zeiten vorgesorgt. Der Ordner „Meine Vorsorge“ der Badischen Zeitung ist übersichtlich gegliedert und unterstützt dabei, Vollmachten, Patientenverfügung, Finanzen, das Testament und andere relevante Dokumente systematisch vorzubereiten für den Fall, dass man von heute auf morgen nicht mehr alle Fäden selbst in der Hand halten kann. Der Vorsorge-Ordner enthält neben zahlreichen Formularen für die wichtigsten Verfügungen auch Adressen von Behörden und Anlaufstellen, die beim Ausfüllen hilfreich sind. Darüber hinaus bietet er viele nützliche Informationen und Checklisten.

Bestellbar ist der Ordner unter:

Vorsorge

Als Folge der Gesundheitsreform wurde ab dem Jahre 2004 die Leistung „Sterbegeld“ der gesetzlichen Krankenkassen ersatzlos gestrichen. Auch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sollten privat vorsorgen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Einen Vorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung.

Mit einem Vorsorgevertrag, den Sie bei einem Bestatter abschließen, können Sie alles im Voraus regeln. Sie können alle Details und Wünsche für Ihre eigene Beerdigung vorab festlegen. Dies über ein Testament zu regeln, macht wenig Sinn, da der Notar den Erblass normalerweise erst nach der Beerdigung verkündet. Es wird ein Kostenvoranschlag auf der aktuellen Preisbasis erstellt. Ihre Vorsorgegelder werden dann treuhänderisch angelegt. Dadurch wird den Hinterbliebenen auch die Entscheidung der Bestattungsart sowie die finanzielle Sorge abgenommen.

Die Sterbegeldabsicherung ist eine Kapitalversicherung, die mit einer Laufzeit bis zu einem bestimmten Alter abgeschlossen werden kann – und zwar von jedem, der seine Hinterbliebenen entlasten möchte. Als Begünstigte kann jede beliebige Person angegeben werden. Versicherungsleistung ist der vereinbarte Betrag (z.B. 5.000 oder 10.000 Euro). Für junge Eltern ist eine Risiko-Lebensversicherung empfehlenswert, die Sterbegeldpolice einschließt.

Verfügungen und Vollmachten

Neben der Bestattungsvorsorge und der Sterbegeldversicherung sind auch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung weitere Möglichkeiten, für den Ernstfall vorzusorgen.

Patientenverfügung: Hiermit erklären Sie, wie Sie im Falle einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder in der Sterbephase behandelt werden möchten. Weitergehende Informationen und aktuelle Formulare hält die Bundesärztekammer bereit: bundesaerztekammer.de

Vorsorgevollmacht: Diese überträgt man auf eine Person des eigenen Vertrauens. Sie kann sich sowohl auf Gesundheitsfragen als auch auf finanzielle und organisatorische Entscheidungen beziehen. Weitere Infos bietet die Bundesnotarkammer: vorsorgeregister.de

Betreuungsverfügung: Aufgrund einer Behinderung oder Krankheit kann ein gesetzlicher Betreuer – eine Person des Vertrauens – bestellt bzw. vorgeschlagen werden.

Das Testament

Ein Testament muss nicht notariell beurkundet werden. Der Weg zum Notar erspart aber später den Erbschein. Es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und mit Ort und Datum unterschrieben werden. Die Verwahrung beim Amtsgericht ist gegen Gebühr möglich. Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Testamentsregister: testamentsregister.de

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine weitere Möglichkeit neben dem Testament, um vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen. Der Erblasser bindet sich dabei vertraglich gegenüber dem Begünstigten. Anders als beim Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden. Er muss notariell und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten geschlossen werden.

Die Erbfolge

Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben Abkömmlinge der ersten Ordnung (Kinder, Enkel). Gibt es keine, folgen Eltern, Geschwister und deren Nachkommen (zweite Ordnung), dann Großeltern und deren Nachkommen (dritte Ordnung).

Der Erbanteil von Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand. Neben Kindern erhalten sie ein Viertel, bei Eltern/Großeltern die Hälfte. Bei Zugewinngemeinschaft zusätzlich ein weiteres Viertel. Bei Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entfällt dieser Zuschlag.

Digitaler Nachlass

Hinterbliebene können digitale Konten löschen lassen – das ist jedoch oft kompliziert, da Anbieter unterschiedlich verfahren und nicht alle Konten bekannt sind.

Es kann sinnvoll sein, einen professionellen Verwalter für den digitalen Nachlass zu benennen. Dazu gibt es Dienstleister, über die Bestatter im Vorsorgegespräch informieren können.